Seit 2019 sind Jobtickets steuerfrei, wenn Arbeitgeber ZuschĂŒsse oder SachbezĂŒge an Arbeitnehmer gewĂ€hren, die öffentliche Verkehrsmittel fĂŒr Fahrten zwischen Wohnung und erster TĂ€tigkeitsstĂ€tte nutzen. Die Steuerfreiheit gemÀà § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz setzt voraus, dass diese Leistungen zusĂ€tzlich zum regulĂ€ren Arbeitslohn erfolgen.
In FĂ€llen, in denen die Steuerfreiheitsvoraussetzungen nicht erfĂŒllt sind, gilt eine Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro pro Monat. Dies beinhaltet alle Sachzuwendungen, nicht nur Jobtickets. Ăberschreitet der Gesamtwert dieser Zuwendungen die Freigrenze, unterliegen alle Sachzuwendungen der Steuer- und Beitragspflicht.
Wichtig: Die Sachbezugsfreigrenze ist bei BarzuschĂŒssen nicht anwendbar.
FĂŒr die Berechnung des steuerpflichtigen Sachbezugswerts eines Jobtickets kann der Arbeitnehmer eigene Zuzahlungen leisten. Beispielsweise könnte bei einem Jobticket-Kosten von 60 Euro eine Arbeitnehmerzuzahlung von 10 Euro den verbleibenden Sachbezugswert auf 50 Euro reduzieren, der dann vollstĂ€ndig steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Die Arbeitnehmerzuzahlung kann auch direkt ĂŒber einen Abzug vom Nettolohn in der Lohnabrechnung erfolgen.